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Strafrechtliche Akteneinsicht für Musikindustrie bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 10.06.2009 - Az.: 2 Qs 224/09
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Leitsatz:
Werden in einer P2P-Musiktauschbörse Dateien zum unberechtigten Download bereitgestellt und aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, so erhält der Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Akteneinsicht.
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Sachverhalt:
Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um Musikverlage, die an einer Vielzahl von Musikstücken die Verwertungsrechte inne hatten.
Nachdem in einer P2P-Musiktauschbörse fast 1.500 Musikdatein zum unberechtigten Download angeboten worden waren, ermittelte die Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber des Computers.
Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt und der Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführer abgelehnt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass nur der Anschlussinhaber ermittelt worden sei und nicht der tatsächliche Nutzer. Da nur ein vager Verdacht gegen den Anschlussinhaber vorliege, überwiege dessen Interesse auf informationelle Selbstbestimmung.
Gegen diese Entscheidung legten die Musikverlage Beschwerde ein.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Musikverlage.
Sie führten zur Begründung aus, dass die Verwertungsrechte der Musikverlage durch das rechtswidrige Bereitstellen der Musikdateien in die Musiktauschbörse verletzt worden seien. Um zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, habe der Verletzte grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Nur wenn die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten überwiegen würden, sei dieser Anspruch zu versagen.
Im vorliegenden Fall stehe das schutzwürdige Interesse der Musikverlage im Vordergrund. Denn über den Computer des Anschlussinhabers seien Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung ermöglicht worden, so dass es ihm zugemutet werden kann, die Daten preiszugeben, um die andauernde Rechtsverletzung zu beenden.
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