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Strafbarkeit wegen Betruges durch Ping-Anrufe
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 20.08.2010 - Az.: 1 Ws 371/10
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Leitsatz:
Das Anpingen, d.h. das kurzzeitige Anwählen, durch das höchstens ein einmaliges Klingeln beim Angerufenen verursacht wird, und das Hinterlassen einer gleichzeitigen Mehrwertdienste-Nummer kann zur Strafbarkeit wegen Betruges führen.
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Sachverhalt:
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, sich wegen versuchten Betruges strafbar gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass die Angeklagten durch Ping-Anrufe, also durch einmaliges Anklingeln der Verbraucher und Hinterlassen einer Mehrwertdienste-Nummer, die Angerufenen darüber getäuscht hätten, eine andere Person hätte ein Kommunikationsanliegen. Der Anruf enthielt nur die nutzlose Bandansage "Ihr Anruf wurde gezählt" und kostete 1,- EUR.
Zu einer Auszahlung gegenüber den Angeklagten kam es zwar nicht, weil die Bundesnetzagentur die Nummern abschaltete und die Auszahlung verweigerte, aber die Staatsanwaltschaft nahm hier dennoch den Vorwurf des versuchten Betruges an. Die Vorinstanz sprach die Angeklagten frei, daher legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Rechtsmittel statt.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Angeklagten sich wegen versuchten Betruges strafbar gehabt hätten.
Sie hätten die Kunden durch die Ping-Anrufe und das Hinterlassen der kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Nummer darüber getäuscht, dass der Anrufer ein Kommunikationsanliegen gehabt habe. Durch die Täuschung sollten die angerufenen Verbraucher zu einem entsprechenden Irrtum verleitet werden, aufgrund dessen sie eine schädigende Vermögensverfügung - in diesem Fall den kostenpflichtigen, aber nutzlosen Anruf - tätigten.
Im Hinblick darauf, dass die Angeklagten davon ausgegangen seien, dass jedenfalls der Großteil der Verbraucher im Vertrauen auf ein ernsthaftes Kommunikationsinteresse die angezeigte Rufnummer wählen würden, liege der erstrebte Vorteil mindestens im fünfstelligen Bereich. Ein vollendeter Betrug werde den Angeklagten nur deshalb nicht zur Last gelegt, weil die Bundesnetzagentur die Rufnummer vorzeitig abgeschaltet und die Bezahlung verweigert habe.
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