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Strafbarer Kinderporno-Besitz schon bei Speicherung im Cache
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.02.2010 - Az.: 2-27/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Durch das Surfen im Internet und das reine Betrachten von Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt auf dem Bildschirm wird Besitz im Sinne des § 184 b StGB, d.h. Besitz kinderpornografischer Schriften, begründet. Für den strafbaren Besitz reicht es daher aus, dass die Dateien im temporären Browser-Cache gespeichert werden. Sie müssen nicht explizit heruntergeladen werden.



Sachverhalt:

Dem Angeklagten wurde der strafbare Besitz von kinderpornografischen Schriften vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass der Angeklagte bereits durch das Surfen im Internet und das Betrachten der Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt das Tatbestandsmerkmal des Besitzes erfüllt habe.

Der Angeklagte gab an, dass er sich dessen nicht bewusst gewesen sei und ihm daher der vorsätzliche Besitzwille gefehlt habe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Staatsanwaltschaft Recht.

Sie gelangten zu der Auffassung, das strafrechtlich relevante Tatbestandsmerkmal des Besitzes im Rahmen des § 184 b StGB, d.h. des Besitzes von kinderpornografischen Schriften, sei vorliegend erfüllt.

Allein durch das Surfen im Internet und das reine Betrachten von Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt werde der Besitz begründet. Es reiche daher aus, dass die strafrechtlich relevanten Dateien temporär im Browser des Cache gespeichert werden. Ein explizites Herunterladen sei nicht notwendig.




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