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Stornorecht der Bank bei durch Phishing erlangter Gutschrift
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.01.2008 - Az.: 17 U 185/07
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Leitsatz:
1. Eine Bank hat einen Rückbuchungsanspruch gegen den Kontoinhaber, wenn die zuvor getätigte Gutschrift durch Phishing erlangt worden ist.
2. Die Schutzpflicht einer Bank, ihren Kunden vor einem etwaigen Missbrauch von Zugangsdaten zu warnen, umfasst nicht die Kunden, die ihre Transaktionen illegal mittels Phishing durchführen.
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Sachverhalt:
Der Beklagte war Inhaber eines Kontos bei der klagenden Bank. Er erhielt auf seinem Konto regelmäßig Gutschriften. Diese Gutschriften stammten aus Phishing-Aktionen, durch die heimlich Beträge von den Konten Dritter abgebucht wurden. Der Beklagte überwies das Geld nach Empfang an ein Bankkonto im Ausland weiter.
Die Klägerin kündigte den Girovertrag mit dem Beklagten und nahm Rückbuchungen vor. |
Entscheidung:
Der Bank stand gegen den Kontoinhaber ein Rückbuchungsanspruch zu, da die zuvor getätigten Überweisungen durch Phishing erfolgten.
Phishing ist eine Methode über gefälschte Internetseiten an die Zugangsdaten eines Users zu gelangen. Mit den gestohlenen Zugangsdaten kann der Urheber der Phishing-Attacke die Identität des Internet-Benutzers übernehmen und in dessen Namen Handlungen durchführen.
Die Richter gelangten zu der Überzeugung, dass hier mittels Computermanipulation die Bankzugangsdaten verschiedener Kunden ausgespäht und anschließend Überweisungen getätigt.
Da der Beklagte illegale Transaktionen durchgeführt habe, könne er als Kontoinhaber auch nicht durch seine Bank vor einem Schaden geschützt werden, der ihm dadurch entstanden sei, dass er aufgrund der Phishing-Aktion Gelder an ihn unbekannte Personen transferiert habe.
Die Schutzpflicht der Bank ihre Kunden vor einem Missbrauch zu warnen, betreffe nur die Kunden, die nicht Teil des kriminellen Phishing-Systems seien.
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