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Störerhaftung für Anschlussinhaber bei P2P-Verletzung bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.12.2010 - Az.: 310 O 470/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet als Störer für die P2P-Urheberrechtsverletzungen, wenn er keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, um im Haushalt lebende Familienmitglieder oder Dritte, die Zugriff auf den Computer haben, von diesen Rechtsverletzungen abzubringen.

2. Der Streitwert für die rechtswidrige Zugänglichmachung eines Films liegt bei 10.000,- EUR.




Sachverhalt:

Der Kläger, welcher Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk war, ging gegen den Beklagten vor. Dieser war Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen der Film zum rechtswidrigen Download bereitgestellt worden war. Der Beklagte behauptete, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, es müsse entweder ein anderes Familienmitglied gewesen sein oder ein Dritter, der auch Zugriff zu dem Computer gehabt habe.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte trotzdem hafte und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

Es erklärte, dass der Beklagte die Rechtsverletzung möglicherweise tatsächlich gar nicht begangen habe, es auf diesen Umstand aber auch nicht ankomme. Er hafte zumindest als Störer, da er es unterlassen habe, ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu treffen.

Es sei nicht ersichtlich, dass er den ihm obliegenden Sicherungspflichten nachgekommen sei. Dabei gehe es nicht darum, dass Familienmitglieder oder Gäste während der Internetnutzung überwacht werden müssten, sondern vielmehr darum, dass der Beklagte geeignete Zugangsbeschränkungen schaffe.

Den Streitwert legte das Gericht auf 10.000,- EUR fest.




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