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Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers bei ungesichertem WLAN-Netz
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 11.05.2009 - Az.: I-20 W 146/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter als Störer, wenn der Internetzugang durch Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes ermöglicht wurde. Der Anschlussinhaber muss die ihm zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen durchführen.



Sachverhalt:

Der Kläger war Anschlussinhaber eines auch über WLAN erreichbaren Internetzugangs. Über diesen Anschluss wurden Urheberrechtsverletzungen begangen. Die Vorinstanz kam zu der Entscheidung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen als Störer hafte, weil keine Sicherheitsvorkehrungen durch den Kläger getroffen worden seien.

Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung mit einer sofortigen Beschwerde.


Entscheidung:

Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück.

Sie bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz und begründeten dies damit, dass ein Anschlussinhaber eine neue Gefahrenquelle schaffe, die nur er überwachen könne. Daher sei er auch derjenige, der Sorge dafür zu tragen habe, dass über diese Gefahrenquelle keine Rechtsverletzungen begangen würden.

Durch den völlig ungesicherten WLAN-Anschluss habe der Kläger Dritten die Möglichkeit gegeben, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

Um solche Situationen zu vermeiden sei es gerechtfertigt, dass ein Anschlussinhaber die ihm zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen, wie die Einrichtung eines WLAN-Routers oder die Verwendung verschiedener Passwörter, durchführe.




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