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Standardverträge für Pflegekräfte urheberrechtlich nicht geschützt
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 16.03.2010 - Az.: 6 U 50/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die von einer Vermittlungsagentur für Pflegekräfte verwendeten Standardverträge, in denen lediglich allgemeinübliche Formulierungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Dienstleistungen benutzt werden, genießen keinen Urheberrechtsschutz.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Vermittlung für ausländische Arbeitskräfte aus dem Pflegebereich. Sie benutze für die Tätigkeiten des Personals die als "Dienstvertrag" unterschriebenen Formulare. Einer ihrer Wettbewerber verwendete - mit wenigen Abweichungen - dieselben Formulare.

Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig, da sie der Auffassung war, dass ihre Formulare Urheberrechtsschutz genießen würden.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe, da die Formulare urheberrechtlich nicht schutzfähig seien. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordere grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen. Die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe sei vorliegend aber nicht erreicht.

Die konkreten Formulierungen enthielten aber keine sprachlichen oder individuellen Eigenheiten. Vielmehr seien es gewöhnliche und durchschnittliche Schriftstücke, die urheberrechtlich nicht schutzfähig seien.




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