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Sportreporterin muss Presse-Berichterstattung über ihre Krankheit nicht dulden
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2010 - Az.: 7 U 6/10
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Leitsatz:
Eine in Deutschland bekannte Sportreporterin muss es nicht hinnehmen, dass die Presse detailliert über die Folgen einer schweren Operation berichtet und die enorme körperliche Beeinträchtigung der Reporterin als Folge des künstlichen Komas beschreibt. Hierin ist eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine bekannte Sportmoderatorin. Sie lag aufgrund einer schweren Operation im künstlichen Koma. Die beklagte Zeitung berichtete detailreich über die Folgen der Krankheit. Die Sportreporterin solle nach Ansicht der Zeitung hilflos sein, nicht sprechen können und nicht selbständig sitzen. In einem Artikel hieß es:
"Zwischenfall im UKE: Angehörige fanden die Reporterin auf dem Boden liegend vor" |
Die Klägerin sah durch die Berichterstattung ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung. Die Vorinstanz sprach der Beklagten 25.000,- EUR zu. Gegen dieses Urteil legte sie Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück.
Sie erklärten, dass die Zahlung von 25.000,- EUR für die rechtswidrige Berichterstattung angemessen gewesen sei. Der von der Klägerin geforderte Betrag von mindestens 75.000,- EUR sei zu hoch angesetzt.
Insgesamt stellte das Gericht deutlich heraus, dass die Berichterstattung der Beklagten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin massiv verletze. Die Reporterin werde als hilflos und gebrechlich dargestellt. Die detailreichen Ausführungen seien in höchstem Maße indiskret und peinlich. Sie werde in einer äußerst privaten Situation dem Publikum vorgeführt, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise eine Rechtfertigung vorliege.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte durch den Bericht Mitgefühl bei den Lesern habe wecken wollen.
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