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Sportjournalist gewinnt Rechtsstreit gegen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger
Landgericht Berlin, Urteil v. 20.01.2009 - Az.: 27 O 1204/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die von einem Journalisten in seinem Blog getätigte Äußerung "unglaublicher Demagoge" verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des DFB-Präsidenten Theo Zwanziger, wenn sie im Zusammenhang mit einem Auftritt zur Vermarktung der Bundesliga-TV-Rechte steht.

2. Wird im Zusammenhang mit dieser Aussage in einer Pressemitteilung des DFB behauptet, dass die Erklärung ohne Anlass geäußert wurde, so stellt dies eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die nicht vom Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst ist.




Sachverhalt:

Der Kläger war der Sportjournalist Jens Weinreich, der in einem Blog den DFB-Präsidenten Theo Zwanziger als "unglaublichen Demagogen" bezeichnete, als es um einen Auftritt zu der zentralen Vermarktung der Bundesliga-TV-Rechte ging. Theo Zwanziger fühlte sich durch diese Aussage in seiner Ehre verletzt und begehrte die Unterlassung dieser Äußerung. Das Berliner Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung ab. Auch das Kammergericht folgte in der 2. Instanz diesem Urteil. Die Richter sahen in der Aussage keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Der DFB stellte daraufhin eine Pressemitteilung auf seine Homepage, in der eine angeblich von Weinreich initiierte Kampagne gegen Zwanziger "(…) auf das Schärfste missbilligt wird. Weinreich hatte den Präsidenten ohne Anlass als unglaublichen Demagogen diffamiert. (…) Die Grenzen der Meinungsfreiheit wurden hier eindeutig überschritten."

Der Journalist begehrte nun seinerseits die Unterlassung dieser Äußerungen in der Mitteilung, da er der Auffassung war, dass es sich um eine bewusst unvollständige Pressemitteilung handle. Weder werde erwähnt, dass er bereits zwei Rechtsstreitigkeiten gegen den DFB gewonnen habe, noch, dass die Aussage „unglaublicher Demagoge“ durchaus in einem Zusammenhang geäußert wurde.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Sportjournalisten Recht.

Durch die beanstandeten Aussagen, die als unwahre Tatsachenbehauptungen nicht mehr am Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit teilnehmen, sei er rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung sei, ob der Inhalt der Aussage dem Beweis zugänglich sei. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, der die Äußerung im Gesamtzusammenhang sehen müsse. Denn es sei gerade der Kontext, der den Inhalt präge.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass die Aussagen seitens des DFB wertende Elemente hätten, jedoch im Gesamtkontext als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen seien. Denn der Journalist habe seine Äußerung "unglaublicher Demagoge" durchaus mit Sachbezug getätigt, was zuvor gerichtlich festgestellt worden sei. Da der DFB dies in seiner Meldung auf der Homepage nicht erwähne, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Pressemitteilung bewusst unvollständig verfasst wurde.

Der durchschnittliche Leser habe die Aussagen des DFB zumindest dahingehend verstehen müssen, dass Weinrich den DFB-Präsidenten völlig grundlos kritisiere, was nicht der Wahrheit entspreche.




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