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Spionage-Vorwurf unter namentlicher Nennung gegenüber Juristin unzulässig
Landgericht Berlin, Urteil v. 17.11.2009 - Az.: 27 O 907/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird in einem Zeitungsartikel gegenüber einer Juristin ein Spionage-Vorwurf erhoben, so handelt es sich um unzulässige Verdachtsberichterstattung, wenn die Betroffene namentlich genannt wird, keine entlastenden Anhaltspunkte angeführt werden und der gesamte Bericht einseitig zu Ungunsten der Frau ausfällt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Juristin, die sich in einer renommierten Münchner Kanzlei bewarb. Die Kanzlei bearbeitete einen bekannten Fall eines deutschen Medienunternehmens. Die beklagte Zeitung erhob in einem Zeitungsbericht den Vorwurf, dass es sich bei der Juristin nur um eine "Spionin" gehandelt habe, die im Auftrag einer deutschen Großbank in der Kanzlei Informationen beschaffen sollte. Dies sollte nach Ansicht der Beklagten auch der einzige Grund gewesen sein, warum sich die Klägerin in der Kanzlei beworben habe. In dem Bericht wurde sie namentlich genannt.

Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Der Artikel sei einseitig und die Vorwürfe falsch. Sie sah sich in ihren Rechten verletzt und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handle. Zwar dürften die Grenzen an die pressemäßige Sorgfalt nicht überspannt werden, insbesondere im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit.

Jedoch sei der gesamte Artikel davon geprägt, einseitige Beschuldigungen und Vorwürfe auszusprechen, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit erhalten habe, Stellung zu nehmen. Auch fänden sich keine Aspekte, welche die Klägerin entlasten würden. Die Belange der Klägerin seien einfach ignoriert worden, so dass der Leser den Eindruck erhalte, dass die Täterschaft der Klägerin feststehe.

Schließlich merkte das Gericht an, dass die gesamte Berichterstattung auch ohne namentliche Nennung der Klägerin möglich gewesen wäre.




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