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Spiegel darf bei Berichterstattung ungeprüfte Fantasienamen verwenden
Landgericht Muenchen, Urteil v. 11.08.2010 - Az.: 9 O 21882/09
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Leitsatz:
Der Spiegel ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Berichterstattung bei der Wahl von Fantasienamen vorher zu überprüfen, ob eine Person dieses Namens tatsächlich existiert.
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Sachverhalt:
Im Spiegel erschien ein Artikel über den Einsatz eines deutschen Bundeswehrsoldaten in Afghanistan. Der Name des Soldaten war von der Redaktion in R(…) F(…) geändert und die Änderung - wie üblich - mit einem Sternchen gekennzeichnet worden. Dass tatsächlich ein R(…) F(…) existierte, auf den die Beschreibung des Spiegel zutraf, war der Redaktion nicht bekannt.
Dieser R(…) F(…) vertrat die Auffassung, der Leser erkenne in dem Artikel ihn selbst. Der Spiegel habe gegen seine journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen, weil er bei der Wahl des Fantasienamens hätte prüfen müssen, ob eine Person dieses Namens tatsächlich existiert. Ihm, dem Kläger, stehe eine Geldentschädigung wegen des Eingriffs in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. |
Entscheidung:
Das Gericht folgte dem nicht.
Aufgrund der Kennzeichnung mit dem Sternchen sei für jeden Leser erkennbar, dass eben gerade nicht der Kläger beschrieben werde.
Der Spiegel habe auch nicht gegen seine journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, vor der Wahl des Fantasienamens bei der Deutschen Bundeswehr nachzufragen, ob eine Person dieses Namens tatsächlich existiert.
Das Gericht sprach dem Kläger auch keine Geldentschädigung wegen des behaupteten Eingriffs in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. Der Leser assoziiere aufgrund der Kenntlichmachung mit dem Sternchen den Kläger gerade nicht mit dem beschriebenen Soldaten.
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