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Sperr-Marken-Anmeldung als wettbewerbliches Druckmittel unlauter
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 29 U 5712/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die eigentlich unbedenkliche Sperrwirkung einer Markenanmeldung wird zweckeckentfremdet, wenn die Anmeldung lediglich als Druckmittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird und nur der gezielten Behinderung des Wettbewerbers dient.



Sachverhalt:

Die Klägerin war eine in China ansässige Gesellschaft. Sie nahm die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, im Zusammenhang mit der Anmeldung und Eintragung einer deutschen Marke in Anspruch.

Die Beklagte verwendete für ihre Waren ein Kennzeichen, das für sie markenrechtlich eingetragen war. Bei dem Zeichen handelte es sich um eine Wort-Bild-Marke, die von der Klägerin für ihre chinesischen Produkte verwendet wurde. Da die Klägerin auch auf dem deutschen Markt tätig war, hielt sie die Anmeldung der Sperr-Marke für unlauter und beantragte sowohl Unterlassung als auch die Löschung der Marke.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Anmeldung und Eintragung der Sperr-Marke sei unlauter gewesen, weil es sich um eine gezielte Behinderung der Klägerin gehandelt habe.

Unlauter sei die Anmeldung zwar nicht schon immer dann, wenn der Anmelder wisse, dass der Mitbewerber dieses Zeichen im Inland für gleiche Waren benutze oder benutzen möchte, ohne hierfür formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Vielmehr müssten besondere Umstände hinzukommen, die ein wettbewerbswidriges Handeln begründen. Dies könne beispielsweise zum einen darin liegen, dass der Zeicheninhaber Kenntnis von dem schutzwürdigen Besitzstand des Vorbenutzers habe und die Anmeldung nur zur Störung dieses Besitzes verwende, ohne dass ein sachlicher Grund dafür vorliege. Zum anderen sei es unlauter, die eigentlich unbedenkliche Sperrwirkung einer Markenanmeldung als wettbewerbliches Kampfmittel zweckentfremdet einzusetzen.

Davon müsse im Streitfall ausgegangen werden. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin seit Jahren auf dem deutschen Markt tätig sei, die selben Waren und Dienstleistungen anbiete und das streitgegenständliche Kennzeichen dafür verwende. Zudem habe die Beklagte gewusst, dass die Klägerin als Inhaberin der Wort-Bildmarke in China und anderen europäischen Ländern eingetragen sei. Die Eintragung habe nur dazu gedient, die Klägerin im Wettbewerbskampf gezielt zu behindern.

Dementsprechend sei sie die Beklagte auch verpflichtet, in die Löschung der für sie angemeldeten Marke einzuwilligen.




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