Spam-Mails beeinträchtigen Betriebsablauf und sind rechtswidrig
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 218/07
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Leitsatz:
Auch das einmalige Zusenden einer Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Spam-Mails beeinträchtigen regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens und sind mit zusätzlichem personellen sowie finanziellen Aufwand verbunden.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die unverlangte Zusendung eines Newsletters.
Die Klägerin betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte war ein Unternehmen, welches an die Klägerin einen 15-seitigen Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger versandte. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und beantragte Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie führten zur Begründung aus, dass die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Bereits die einmalige Versendung der Spam-Mails sei eine Rechtsverletzung.
Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebslauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand verbunden.
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