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Spam-Mails beeinträchtigen Betriebsablauf und sind rechtswidrig
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 218/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Auch das einmalige Zusenden einer Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Spam-Mails beeinträchtigen regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens und sind mit zusätzlichem personellen sowie finanziellen Aufwand verbunden.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die unverlangte Zusendung eines Newsletters.

Die Klägerin betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte war ein Unternehmen, welches an die Klägerin einen 15-seitigen Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger versandte. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und beantragte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie führten zur Begründung aus, dass die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Bereits die einmalige Versendung der Spam-Mails sei eine Rechtsverletzung.

Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebslauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand verbunden.




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