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Spam-E-Mails ohne Hinweis auf kostenlosen Widerspruch rechtswidrig
Landgericht Bonn, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 11 O 56/09
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Leitsatz:
Es ist unzulässig, an Geschäftskunden E-Mail-Reklame zu versenden, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass der Adressat jederzeit widersprechen kann und dass für diesen Widerspruch lediglich die Übermittlungskosten anfallen.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Die Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen.
Der Kläger, der Geschäftskunde der Beklagten war, erhielt von dieser eine Werbe-E-Mail. Da der Hinweis auf den kostenlosen Widerspruch hinsichtlich der Verwendung seiner elektronischen Postadresse fehlte, begehrte er Unterlassung. Nach seiner Auffassung sei darin ein unlauteres Verhalten zu sehen. |
Entscheidung:
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.
Es führte zur Begründung aus, dass die Werbe-E-Mails den Adressaten in unzumutbarer Weise belästigten. Es müsse in der E-Mail-Reklame daher notwendigerweise der Hinweis enthalten sein, dass der Kunde jederzeit der Verwendung seiner E-Mail-Adresse widersprechen könne, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfielen. Lediglich die Übermittlungskosten müsse der Kunde tragen.
Fehle der Hinweis, verhalte sich das Unternehmen, dass seinen Geschäftskunden derartige E-Mails versendet, wettbewerbswidrig.
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