Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Spam-E-Mails ohne Hinweis auf kostenlosen Widerspruch rechtswidrig
Landgericht Bonn, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 11 O 56/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es ist unzulässig, an Geschäftskunden E-Mail-Reklame zu versenden, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass der Adressat jederzeit widersprechen kann und dass für diesen Widerspruch lediglich die Übermittlungskosten anfallen.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Die Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen.

Der Kläger, der Geschäftskunde der Beklagten war, erhielt von dieser eine Werbe-E-Mail. Da der Hinweis auf den kostenlosen Widerspruch hinsichtlich der Verwendung seiner elektronischen Postadresse fehlte, begehrte er Unterlassung. Nach seiner Auffassung sei darin ein unlauteres Verhalten zu sehen.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

Es führte zur Begründung aus, dass die Werbe-E-Mails den Adressaten in unzumutbarer Weise belästigten. Es müsse in der E-Mail-Reklame daher notwendigerweise der Hinweis enthalten sein, dass der Kunde jederzeit der Verwendung seiner E-Mail-Adresse widersprechen könne, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfielen. Lediglich die Übermittlungskosten müsse der Kunde tragen.

Fehle der Hinweis, verhalte sich das Unternehmen, dass seinen Geschäftskunden derartige E-Mails versendet, wettbewerbswidrig.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen