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Spätere Verwendung eines Arbeitsergebnisses durch einen Wettbewerber zulässig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 25.08.2009 - Az.: 4 U 105/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verwendet ein Veranstalter ein Plakat, welches er in der Vergangenheit gemeinsam mit einem anderen Mitbewerber angefertigt hat, für eine eigene Darbietung, so ist dies keine wettbewerbswidrige Nachahmung.



Sachverhalt:

Die Parteien waren in der Vergangenheit gemeinsame Organisatoren einer Motorsportveranstaltung. Sie planten gemeinsam eine der weltweit größten Rennsportveranstaltungen für Oldtimer. Dazu fertigten sie Plakate an, welche das Rennen bewarben. Einige Jahre führten sie dieses Event gemeinsam durch.

Nachdem es aber zu Auseinandersetzungen gekommen war, entschied sich die Beklagte dazu, ein Motorsportrennen zu veranstalten. Die von ihr benutzten Plakate enthielten Darstellungen, die zwar dasselbe Motiv wie die gemeinsam gestalteten Plakate hatten, jedoch anders aufgemacht waren. Dies hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig und erhob Klage.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte sich nicht wettbewerbswidrig verhalten habe. Es habe seitens der Beklagten keine identische oder quasi identische Übernahme der Werbeträger stattgefunden. Weder der Gesamteindruck noch die graphische Ausgestaltung erweckten diesen Eindruck.

Von einer unzulässigen Nachahmung könne vorliegend auch nicht ausgegangen werden. Dafür wäre zunächst erforderlich, dass ein fremdes Leistungserzeugnis kopiert worden sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall, da die Beklagte in der Vergangenheit an dem Plakat mitgearbeitet habe und es sich somit auch um das Werk der Beklagten handle. Die gemeinsamen Arbeitsergebnisse könnten eben nicht nur einer der Parteien zugerechnet werden.

Schließlich sei für den Zuschauer einer solchen Veranstaltung erkennbar, dass es sich bei den Veranstaltern um Konkurrenten handle. Denn gerade die motorsportinteressierte Oldtimer-Szene sei über die Vorgänge und Auseinandersetzungen in der Vergangenheit informiert. Eine Herkunftstäuschung liege daher auch nicht vor.




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