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Strenger Sorgfaltsmaßstab bei der Weitergabe von Bildnissen durch Bildagenturen
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 11 U 21/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der grundrechtlich geschützte Bereich der Presse- und Informationsfreiheit von Bildagenturen geht nicht generell dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vor.

2. Bildagenturen unterliegen bei der Weitergabe von Bildern einem strengen Sorgfaltsmaßstab.




Sachverhalt:

Der Kläger war mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilt und verbüßte seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Die Beklagte betrieb ein Bildarchiv zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Sie stellte zur Illustration eines Artikels zwei Bildnisse des Klägers Dritten zur Verfügung.

Der Kläger begehrte Unterlassung, da er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes und des Rechtes am eigenen Bild sah.


Entscheidung:

Das OLG entschied, dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch zustand, da die Beklagte ohne sein Einverständnis seine Bildnisse verbreitet hatte.

Das Gericht verwarf auch die Ausnahme, wonach das Erfordernis der Einwilligung entfällt, wenn die abgebildete Person einen aktuellen zeitgeschichtlichen Bezug hat.

Da die letzte Verurteilung des Klägers mehr als 20 Jahre zurücklag, wurde diese Ausnahme im vorliegenden Fall verneint.

Das Selbstbestimmungsrecht des Klägers ginge nach so langer Zeit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Der Persönlichkeitsbereich würde durch die identifizierende Berichterstattung beeinträchtigt, so dass der Resozialisierungsgedanke vor dem Unterhaltungszweck Vorrang habe.

Schon durch die Weitergabe, welche nicht zwingend eine Veröffentlichung zur Folge haben müsse, läge eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor, so dass die Beklagte als Täter und nicht nur als Störerin hafte.

Auch unterlägen Bildagenturen einem strengen Sorgfaltsmaßstab bei der Weitergabe von Bildern.




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