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Sonderangebot muss am selben Angebotstag mindest bis 12 Uhr verfügbar sein
Landgericht Koeln, Urteil v. 30.09.2009 - Az.: 84 O 68/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Produkt, welches nur begrenzt verfügbar ist und zu einem besonders günstigen Preis angeboten wird, muss mindestens bis 12.00 Uhr mittags des ersten Angebotstages vorrätig sein. Aufgrund der unzureichenden Bevorratung des Produktes liegt dann ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Sternchen-Hinweis den Kunden über diese Tatsache aufklärt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Wettbewerbszentrale. Diese beanstandete die Reklame der Beklagten, die für einen 4 GB USB-Stick zu einem besonders günstigen Preis mit folgenden Worten warb:

"Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein. Dieser Artikel ist nur vorübergehend in unserem Sortiment erhältlich."

Der USB-Stick war eine Stunde nach Öffnung des Supermarktes ausverkauft. Dies hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Wettbewerbszentrale Recht.

Sie erklärten, dass die Werbung trotz des Sternchen-Hinweises wettbewerbswidrig sei. Denn selbst unter Berücksichtigung des aufklärenden Zusatzes könne der durchschnittliche Verbraucher nicht davon ausgehen, dass der Speicherstick bereits eine Stunde nach Geschäftsöffnung ausverkauft sei.

Eine unzureichende Vorratshaltung könne auch nicht mit dem Hinweis begründet werden, dass der USB-Stick in anderen Filialen überhaupt nicht erhältlich gewesen sei. Eine unzureichende Bevorratung sei wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe den Stick zumindest bis 12.00 Uhr mittags vorrätig haben müssen.




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