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"Solarscout24" darf nicht als Marke für Solaranlagen verwendet werden
Landgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2009 - Az.: 312 O 668/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "Solarscout24" darf nicht als Marke für die Bereiche Schifffahrt, Elektrizität und Solaranlagen verwendet werden. Es besteht eine Verwechslungsgefahr mit den prioritätsälteren Marken, die das Stammzeichen "-scout24" enthalten. Der Zeichenbestandteil "-scout24" hat überragende Kennzeichnungskraft und sich im Verkehr durchgesetzt.



Sachverhalt:

Für die Beklagte war die Marke "Solarscout24" für die Bereiche u.a. Schifffahrt, Elektrizität und Solaranlagen eingetragen worden. Dagegen wandte sich die Klägerin, für die seit geraumer Zeit die Marken Autoscout24, Immobilienscout24, Finanz- und Jobscout24 eingetragen waren.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Zeichenbestandteil "-scout24" Verkehrsdurchsetzung erlangt habe und daher Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und denen der Klägerin bestehe. Sie ersuchte daher gerichtliche Hilfe und begehrte Unterlassung sowie Einwilligung in die Rücknahme der Markenanmeldung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den prioritätsälteren Marken der Klägerin und der Marke "Solarscout24" bestehe.

Das Stammzeichen "-scout24" habe sich aufgrund der überragenden Kennzeichnungskraft im Verkehr durchgesetzt. Zurecht habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine kreative Wortneuschöpfung gehandelt habe, die seit mittlerweile mehreren Jahren unter diesem Kennzeichen eine Vielzahl von im Internet abrufbaren Datenbanken diene.

Die verschiedenen Online-Marktplätze endeten mit diesem Zeichen und genießen aufgrund erheblicher Werbeanstrengungen und der besonderen Qualität der Dienstleistungen einen herausragenden Ruf. Durch das hochgradig verwechslungsähnliche Zeichen der Beklagten, werde die Bekanntheit von "-scout24" in rechtswidriger Weise ausgenutzt.




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