 |
         |
 |
Sofortige Freigabe des Telefonanschlusses nur bei gravierenden Nachteilen
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil v. 17.12.2009 - Az.: 8 C 158/09
Hier drucken |
Leitsatz:
1. Eine sofortige Leistung, wie beispielsweise die Freigabe eines Telefonanschlusses, kann im Wege der einstweiligen Verfügung nur durchgesetzt werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher kann bei existenzgefährdenden Nachteilen gegeben sein.
2. Wird der Telefonanschluss aufgrund fehlender Zahlungen gesperrt und wartet der Anschlussinhaber zunächst Monate, bevor er die Freigabe gerichtlich durchsetzen will, so liegt keine Eilbedürftigkeit mehr vor und der normale Klageweg muss beschritten werden.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Freigabe ihres Telefonanschlusses. Sie hatte in der Vergangenheit bei der Beklagten, einem Telekommunikationsanbieter, einen Telefonvertrag abgeschlossen und die Leistungen über Monate in Anspruch genommen. Nachdem sie die Rechnungen nicht gezahlt hatte, hatte die Beklagte die Telefondienste beendet.
Nachdem sie gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung und damit die Freigabe ihres Anschlusses erwirkt hatte, legte die Beklagte Rechtsmittel ein. Zum einen sah sie eine Vorwegnahme der Hauptsache, zum anderen lag ihres Erachtens keine Dringlichkeit vor.
|
Entscheidung:
Der Richter gab der Beklagten Recht.
Er erklärte, dass eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliege, weil die eigentliche Leistung, d.h. die Freigabe des Telefonanschlusses, bereits im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt worden sei. Dies sei jedoch nur in Ausnahmefällen möglich.
Ein solcher Ausnahmefall liege beispielsweise dann vor, wenn der Anschlussinhaber existenzgefährdende Nachteile zu erwarten habe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.
Zum einen habe die Klägerin immer noch die Möglichkeit gehabt, sich ein Prepaid-Handy zu besorgen, um die alltäglichen Telefongespräche durchzuführen. Zum anderen könne vorliegend auch nicht von einer Eilbedürftigkeit ausgegangen werden, wenn die Klägerin zunächst einige Monate abwarte, bevor sie gerichtliche Hilfe ersuche. Sie habe damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht so eilig sei und sie auch den normalen Klageweg beschreiten könne.
|
|
|
|