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Sicherstellung von E-Mails beim Provider gemäß § 99 StPO
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 31.03.2009 - Az.: 1 StR 76/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

E-Mails sind anderen Postsendungen gleichgestellt. Eine Sicherstellung von gespeicherten oder eingegangenen Mails beim Provider erfolgt daher nach den Grundsätzen einer Beschlagnahme von Postsendungen.



Sachverhalt:

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, das gegen den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung geführt wurde, wurden E-Mails von ihm, die er nur teilweise bereits gelesen hatte, beschlagnahmt.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass die Beschlagnahme der E-Mails grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken unterliege.

E-Mails seien anderen Postsendungen, wie z. B. Briefen oder Telegrammen, gleichgestellt. Daher sei die Beschlagnahme von Mails bei einem Provider unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationverhaltens über das Internet in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsunternehmen befinden würden.

Daher könnten beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden.

§ 100 a StPO könne dagegen nicht als Ermächtigung zur Beschlagnahme von E-Mails herangezogen werden.




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