Sevenload haftet für Rechtsverletzungen seiner User erst ab Kenntnis

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil v. 29.09.2010 - Az.: 5 U 9/09

Leitsatz

Sevenload ist für die urheberrechtlichen Verletzungen seiner User erst ab Kenntnis verantwortlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Portal insgesamt so ausgestaltet ist, dass der Betreiber sich die hochgeladenen Inhalte nicht zu Eigen macht.

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelte es sich um einen Musikverlag, der gegen den Beklagten, den Betreiber des Online-Videoportals Sevenload vorging. Denn auf dem Portal standen Inhalte zum Abruf bereit, deren ausschließlichen Nutzungsrechte der Verlag inne hatte.

Das Online-Videoportal war so ausgestaltet, dass es verschiedene Kategorien und einen Nutzerbereich gab. Hier hatten die User die Möglichkeit, eigene Musikvideos einzustellen. Auf der Webseite wurden rechtsverletzende Videos gekennzeichnet und gesperrt, darüber hinaus wurde auch ein Hash-Filter eingesetzt. Da sich dennoch Videos auf der Online-Plattform fanden, welche die Urheberrechte der Klägerin verletzten, begehrte sie Unterlassung.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass der Betreiber des Online-Videoportals nicht für die urheberrechtlichen Verletzungen hafte, da er sich die Inhalte nicht zu Eigen mache. Weder übernehme er nach außen sichtbar die Verantwortung für die Inhalte der Webseite noch kennzeichne er die Nutzerinhalte mit seinem eigenen Kennzeichen. Er versuche alle ihm möglichen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen, um die Rechtsverletzungen zu unterbinden.

Der Betreiber von Sevenload hafte für die Rechtsverletzungen erst, wenn er Kenntnis von diesen erhalte und nichts weiter gegen diese unternimmt. Allerdings sei es ihm hierbei nicht zuzumuten, präventiv tätig zu werden und vorab alle Videos zu kontrollieren.