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Scout darf seinen Vertragspartnern eBay-Shops nicht verbieten
Landgericht Berlin, Urteil v. 05.08.2008 - Az.: 16 O 287/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Händler muss wieder in das offizielle Internet-Händlerverzeichnis eines Markenherstellers für Schulrucksäcke (hier: "Scout") aufgenommen werden, wenn sein Ausschluß darauf beruhte, dass er seine Waren über eBay verkauft hat. Ein eBay-Shop hat keine qualitativen Unterschiede zu den Internetangeboten offizieller Händler.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Aufnahmebedingungen in ein Internet-Händlerverzeichnis.

Der Kläger betrieb ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er schwerpunktmäßig Schul- und Schreibwaren anbot. Dazu gehörten auch Rücksäcke und Schulranzen, die er u.a. auf dem Online-Auktionshaus eBay zu Festpreisen verkaufte.

Die Beklagte stellte u.a. Schulranzen der Marke "Scout" her und verkaufte diese auch über das Internet.

Der Kläger erhielt von der Beklagten unter dem Titel "Auswahlkriterien für Vertriebspartner" Bestimmungen zugesandt:

"(…) Der Verkauf über eBay genügt nicht den Auswahlkriterien und ist daher nicht gestattet."


Die Kläger weigerte sich, den Verkauf über eBay einzustellen, woraufhin die Beklagte die Lieferung ihrer Schulranzen, Kataloge und Preislisten einstellte. Auch wurde der Beklagte in dem offiziellen Händlerverzeichnis nicht mehr aufgeführt.

Dagegen wehrte sich der Kläger gerichtlich, da er der Auffassung war, dass die Beklagte gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoße.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Der Beklagten wurde es untersagt, die Aufnahme in das Internet-Händlerverzeichnis davon abhängig zu machen, dass der Kläger seine Produkte nicht über eBay verkaufen dürfe.

Die Anforderungen der "Auswahlkriterien" stellten unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen dar, soweit es dem Kläger ohne weitere Differenzierung verboten werden solle, jeden Verkauf über eBay zu tätigen.

Die Beklagte habe unabhängig von der Einhaltung irgendwelcher Standards an den eBay-Shop des Klägers jeglichen Verkauf untersagt. Dabei kam das Gericht zu der Auffassung, dass das eBay-Angebot des Klägers keine qualitativen Unterschiede zu dem Internetangebot eines anderen Händlers der Beklagten aufweise. Die Beklagte habe solche Unterschiede lediglich behauptet, sie aber nicht nachweisen können.

Der Kläger sei auf die Belieferung mit diesem Material zu denselben Bedingungen wie andere Händler angewiesen, weil er ansonsten nicht in der Lage sei, seine Kunden zu beliefern, was ihn gegenüber anderen Händlern in unzumutbarer Weise benachteilige.




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