Schriftformerfordernis für bei eBay ersteigerte Leasingverträge
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 17 U 70/08
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Leitsatz:
Die Übernahme eines bei eBay ersteigerten laufenden Leasingvertrages ist nichtig, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist.
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Sachverhalt:
Der verklagte Käufer ersteigerte bei der Internet-Auktionsplattform eBay einen laufenden Leasingvertrag.
Mit der Klage machte der Verkäufer einen Schadensersatz in der Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsablauf geltend. Er beantragte daher, den Beklagten zu verurteilen, diese Summe an ihn zu zahlen.
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Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage ab. Der zwischen den Parteien geschlossene Übernahmevertrag sei wegen mangelnder Schriftform nichtig und damit unwirksam.
Leasingverträge bedürften grundsätzlich der Schriftform. Werde ein Übernahmevertrag für den laufenden Leasingvertrag geschlossen, so gelte die Schriftform auch diesen Übernahmevertrag.
Dem stehe nicht etwa entgegen, das der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher geschlossen worden sei und bereits von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen worden sei. Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliege als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.
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