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Schadensersatzanspruch wegen Spam-Mail kann nur Empfänger geltend machen
Landgericht Berlin, Urteil v. 11.12.2009 - Az.: 96 O 113/09
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Leitsatz:
Allein der Empfänger ungebetener Spam-Mails hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der entstandenen Schäden. Sämtliche Marktteilnehmer und Mitbewerber jedoch haben diesen Anspruch nicht.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und boten Gruppenreisen, insbesondere Abifahrten, an. Die Beklagte versandte eine Rundmail an diverse Adressaten und äußerte sich zu dem Thema des Sicherheitsaspektes bei der Durchführung von Abifahrten. Eine solche Mail erhielt auch eine Mitarbeiterin der Klägerin.
Diese begehrte Schadensersatz wegen der Spam-Mail. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unerbetener Spam-Mails nur demjenigen zustehe, der diese Mail auch tatsächlich erhalten habe. Das sei im vorliegenden Fall eine Mitarbeiterin der Klägerin gewesen, nicht aber die Klägerin als Unternehmen selbst.
Mitbewerber und Konkurrenten könnten sich auf die wettbewerbsrechtliche Vorschrift, die dem Adressaten einer Spam-Mail Rechte zuspreche, nicht berufen. Dadurch würde der Schutzzweck der Norm unzulässig erweitert. Der Schutz gelte nämlich nur gegenüber demjenigen Verbraucher, der durch eine Spam-Mail Schaden erlitten habe.
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