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Unberechtigt Abgemahnter kann Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 08.01.2008 - Az.: 29 W 2738/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die unberechtigte Abmahnung stellt, wenn der Abmahnende erkennen konnte, dass die Abmahnung unberechtigt ist, eine Geschäftsführung gegen den Willen des Abgemahnten dar.

2. Der unberechtigt Abgemahnte kann deshalb vom Abmahnenden Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen, die er für notwendig halten durfte.




Sachverhalt:

Die Inhaberin mehrerer Marken für Bekleidung mahnte einen Studenten ab, der bei eBay zwei gebrauchte T-Shirts mit einer Aufschrift angeboten hatte, die einer ihrer Marken entsprach. Der Student hatte in einem Zeitraum von vier Jahren 25 Artikel bei eBay verkauft. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der T-Shirts bot er einzelne, weitere gebrauchte Kleidungsstücke in der gleichen Größe an.

Der Student verlangte nunmehr Ersatz der Kosten, die ihm für die Hinzuziehung eines Anwalts zur Abwehr der Ansprüche entstanden sind.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Studenten Recht.

Es sah die unberechtigte Abmahnung als Geschäftsführung gegen den Willen des Abgemahnten an. So wie der berechtigt Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen könne, müsse der unberechtigt Abgemahnte seinerseits seine Anwaltskosten vom Abmahnenden verlangen können.

Die Abmahnung war im vorliegenden Fall unberechtigt, weil § 14 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr fordert. Dieses sei aber bei einem Verkauf von 25 gebrauchten Artikeln bei eBay über vier Jahre verteilt nicht anzunehmen. Gegen ein geschäftliches Handeln spreche hier auch, dass der Student offensichtlich aufgrund eines Umzugs seinen Schrank leer geräumt und ausschließlich gebrauchte Sachen in gleicher Größe angeboten habe. Geschäftlich handle dagegen derjenige, der in Gewinnerzielungsabsicht kurz zuvor erworbene Neuware anbiete.

Nach Überzeugung des Gerichts hätte die Markeninhaberin erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt war. Daher treffe sie ein Übernahmeverschulden, was zur Ersatzpflicht führe. Dem Studenten waren daher seine Anwaltskosten, die er aufgrund der für einen Laien schwierigen Materie des Markenrechts für notwendig halten durfte, zu ersetzen.




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