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Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung von Online-Stadtplankarten
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 05.02.2009 - Az.: 239 C 282/08
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Leitsatz:
1. Werden urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte eines Online-Stadtplandienstes verwendet, ohne dass dafür eine Lizenz gezahlt wird, muss wegen der widerrechtlichen Nutzung Schadensersatz gezahlt werden.
2. Behauptet der Verwender, dass die Kartenausschnitte unbegrenzt und ohne erkennbaren Urheber im Internet zur freien Verfügung stehen, muss er substantiiert darlegen, von welcher Internetseite er die Stadtplanausschnitte entnommen hat.
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Sachverhalt:
Der Kläger stellte Stadtplankarten her, die er im Internet vertrieb. Er bot über seine Domain umfangreiches Kartenmaterial gegen Zahlung einer Lizenzgebühr an. Bei jedem Kartenaufruf erfolgte unter der Karte ein Hinweis "copyright by (dem Kläger)".
Der Kläger stellte fest, dass der Beklagte einen Kartenausschnitt für gewerbliche Zwecke nutzte, ohne dafür die erforderliche Lizenz gezahlt zu haben. Er fordert ihn daher zur Zahlung der Lizenzen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Unterlassungserklärung gab der Beklagte ab, leistete jedoch keinen Schadensersatz an den Kläger. Da dieser der Auffassung war, dass ihm das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Kartenmaterial zustehe und der Beklagte die Karten widerrechtlich genutzt habe, begehrte er gerichtliche Entscheidung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Es handle sich bei den Stadtplankarten um urheberrechtlich geschützte Werke, die nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr für gewerbliche Zwecke genutzt werden dürften. Die ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei dem Kläger.
Der Beklagte könne sich nicht darauf beziehen, dass der Kläger in der Vergangenheit massenhaft Nutzer abgemahnt und dafür Anwaltskosten eingefordert habe. Darin sei kein Rechtsmissbrauch zu sehen, da der Kläger nur das getan habe, was ihm gesetzlich zustehe. Einer Vielzahl an Urheberrechtsverstößen könne auch nur damit begegnet werden, dass in großer Zahl abgemahnt werde.
Insofern der Beklagte bestreite, dass die verwendete Karte gar nicht von der Webseite des Klägers stamme, sondern sich zur freien Verfügung und ohne urheberrechtliche Kennzeichnung im Internet befunden habe, reiche dieser pauschale Verdacht nicht aus. Es handle sich vielmehr um eine Schutzbehauptung. Der Beklagte sei daher in der Pflicht zu beweisen, woher die verwendeten Kartenausschnitte stammen. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe der Kläger mit seinem Begehren erfolgreich sein können.
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