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Schadensersatz wegen verzögerter Umschaltung des Telefonanschlusses
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 11.06.2008 - Az.: 3-13 O 61/06
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Leitsatz:
Verzögert ein Telekommunikations-Dienstleister die vertraglich geschuldete Umschaltung des Festnetzanschlusses pflichtwidrig, so ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst das Gericht nach eigenem Ermessen.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um Schadensersatz wegen der verzögerten Umschaltung eines Festnetzanschlusses.
Der Kläger betrieb eine Versicherungsagentur. Die Beklagte war eine große deutsche Telefongesellschaft. Seit mehreren Jahren bestand zwischen ihnen ein Vertrag über die geschäftlichen und privaten Telefonanschlüsse des Klägers.
Im Rahmen einer Verlegung seines Büros zum 01.03.2003, beantragte der Kläger Anfang Februar bei der Beklagten die Änderung des geschäftlichen Telefonanschlusses. Auf dem dazu notwendigen Formular gab er als Lage des Anschlusses "Souterrain" an. Dennoch fragte die Beklagte ihn am 07.03.2003 "nach der eindeutigen Lage des Telefonanschlusses (TAE-Dose)". Als die Beklagte auch weiterhin die Änderung nicht vornahm, bestellte der Kläger am 28.03.2003 einen Anschluss bei einer anderen Telefongesellschaft, der 11 Tage später von der Beklagten frei geschaltet wurde.
Durch die zeitliche Verzögerung von mehreren Wochen habe der Kläger Gewinneinbußen in Höhe von etwa 13.000,- EUR erlitten, die er von der Beklagten gerichtlich zurückforderte. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht und sprachen ihm die Zahlung des Schadensersatzes in der geforderten Höhe zu. Die Telefongesellschaft sei verpflichtet gewesen, die Umschaltung bereits am 01.03.2003 vorzunehmen. Gegen diese Pflicht habe sie mehrfach verstoßen.
Der gravierendste Verstoß sei darin zu sehen, dass die Beklagte erst 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin "die eindeutige Lage des TAE-Anschlusses" wissen wollte. Auf diese Kenntnis komme es aber gar nicht an. Einer weiteren Konkretisierung als der bereits erfolgten Angabe "Souterrain" bedürfe es nicht.
Wie die Aktivierung gezeigt habe, seien 11 Tage erforderlich, aber auch notwendig, um die Umschaltung zu bewerkstelligen. Dieser Zeitraum habe der Beklagten seit Anfang Februar zur Verfügung gestanden. Trotz Kenntnis, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Anschluss handle, gestattete sich die Telefongesellschaft trotzdem mehrere Wochen für die Bearbeitung.
In Anbetracht der heutigen Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen Bereich, begründeten solche Bearbeitungszeiträume bereits einen eigenen Pflichtverstoß.
Die Bemessung des Schadens erfolge unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts. Allerdings lägen der Schätzung auch konkrete Anhaltspunkte über die Geschäftszahlen und die Gewinnrückgänge des Klägers vor, so dass daraus auch Rückschlüsse auf die Höhe des Schadens möglich seien.
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