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Schadensersatz wegen rechtsverletzender Äußerung "Neger" über Mietinteressent
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 19.01.2010 - Az.: 24 U 51/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Äußern sich Mitarbeiter einer Wohnungsverwaltung gegenüber Mietinteressenten mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh… Schwarzafrikaner und Türken vermietet", so ist darin eine Diskriminierung und Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen. Dem Mietinteressenten steht dann die Zahlung eines Schadensersatzes und eines Schmerzensgeldes zu.



Sachverhalt:

Bei den Klägern handelte es sich um ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft. Bei einer Wohnungsbesichtigung wurde ihnen mitgeteilt, dass die Wohnung nicht an "Neger, äh Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet werde und sie daher an der Besichtigung nicht teilnehmen dürften.

Diese Aussage hielten die Kläger für rechtsverletzend und diskriminierend. Sie begehrten daher die Zahlung eines Schadensersatzes und Schmerzensgeld.


Entscheidung:

Die Richter gaben den Klägern Recht.

Sie erklärten, dass die Aussage, dass die Wohnung nicht an "Neger, äh…Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet werde, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze. Die Zurückweisung, die aufgrund der Herkunft und der Hautfarbe geäußert worden sei, sei diskriminierend sowie ehrverletzend und ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares.

Sowohl die Aussage "Neger" als auch der Umstand, dass die Kläger aufgrund ihrer Hautfarbe keine Möglichkeit erhielten, die Wohnung überhaupt anzuschauen, stelle eine Ausgrenzung und Stigmatisierung dar. Aufgrund dessen sei es gerechtfertigt, den Klägern Schadensersatz für die Fahrtkosten zu zahlen, als auch ein angemessenes Schmerzensgeld für die besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.




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