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Schadensersatz wegen falscher Angaben eines Online-Börseninformationsanbieters
Landgericht Heidelberg, Urteil v. 05.02.2008 - Az.: 2 O 261/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Anbieter eines kostenpflichtigen Online-Börseninformationsdienstes haftet wegen der Erteilung fehlerhafter Auskünfte auf Schadensersatz.



Sachverhalt:

Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Börseninformationsdienste per E-Mail-Hotline anbot. In den elektronischen Mails betätigte er sich als Ratgeber bezüglich aktueller Geldanlagestrategien. Er sprach Empfehlungen aus und gab zu einzelnen Investmentvorschlägen eine Risikobewertung ab. Das Jahresabonnement der E-Mail-Hotline war kostenpflichtig und betrug 1.000,- EUR.

Der Kläger bezog durch ein Abonnement die Mails und kaufte aufgrund der Auskünfte und Einschätzungen des Beklagten Aktien von verschiedenen Rohstoffunternehmen. Nachdem die Kurse entgegen der Erwartung des Beklagten eingebrochen waren, verkaufte der Kläger seine Aktien mit hohem Verlust.

Der Kläger begehrte daraufhin die Zahlung von Schadensersatz, weil er der Auffassung war, der Beklagte habe fehlerhafte Börseninformationen erteilt. Er habe zum Teil nachweislich falsche Angaben gemacht und ungeprüft Empfehlungen Dritter übernommen, obwohl er sich vertraglich dazu verpflichtet habe, sämtliche Informationen richtig und vollständig wiederzugeben.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers und sprachen ihm den geforderten Schadensersatz zu.

Der Beklagte habe sich vertraglich dazu verpflichtet, richtige und vollständige Informationen über die tatsächlichen Umstände zu erteilen, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung seien. Die Darstellung der Rohstoffunternehmen seien jedoch in wesentlichen, anlagerelevanten Punkten unvollständig gewesen und durch die gewählte Formulierung der beschriebenen Tatsachen irreführend.

Dabei gehe es nicht darum, dass sich die von Beklagten getroffenen Prognosen im Nachhinein als unzutreffend erwiesen. Denn der Verlauf eines Aktienkurses sei immer unsicher, worüber sich die Anleger auch stets bewusst seien. Vielmehr sei maßgeblich, dass der Beklagte zentrale und entscheidende Informationen vorenthalten habe. Die Angaben habe er so kaschiert, dass dem Abonnementen der E-Mail-Hotline zwar möglicherweise das Risiko bezogen auf die Branche, den Standort der Unternehmen etc. bewusst gewesen sei, nicht aber das besondere Risiko im Hinblick auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungs- und Vermögensverhältnisse.




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