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Schadensersatz wegen Nichtnennung der Urheberin von "Pumuckl"
Landgericht Muenchen, Urteil v. 11.02.2009 - Az.: 21 O 8276/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Zeichnerin der Figur "Pumuckl" wird verletzt, wenn ihr Name nicht genannt wird. Es besteht dann ein Anspruch auf Schadensersatz. Darüber hinaus kann der Urheber Auskunft darüber verlangen, wie viel Umsatz bei der unzulässigen Verwendung erzielt wurde.



Sachverhalt:

Die Klägerin war die Zeichnerin der beliebten Figur "Pumuckl".

Die Beklagten bewarben in einem Prospekt DVDs mit "Pumuckl", wobei an keiner Stelle auf die Klägerin als Urheberin der Illustration hingewiesen wurde.

Die Klägerin sah sich aufgrund der fehlenden Namensnennung in ihren Rechten verletzt und begehrte die Zahlung von Schadensersatz. Darüber hinaus verlangte sie Auskunft darüber, wie viel Umsatz die Beklagten aufgrund der unzulässigen Verwendung erzielt hatten.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin und sahen in der unterlassenen Namensnennung das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt.

Die Rechtsprechung gewähre dem Urheber einen separaten Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Nennung des Namens unberechtigterweise unterlassen worden sei. So liege es im vorliegenden Fall, so dass die Beklagten eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen hätten.

Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft, wie viel Umsatz die Beklagten durch die unzulässige Verwendung der "Pumuckl"-Figur erzielt hätten.

Aufgrund der Rechtsverletzungen seien die Abmahnungen berechtigt gewesen, so dass der Zeichnerinauch die Erstattung der Abmahnkosten zustehe. Dabei habe sie zu Recht gegenüber jedem einzelnen der Beklagten eine Abmahnung ausgesprochen, da es sich um rechtlich selbständige Verletzer handle, die zwar parallel, aber jeweils einzeln inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vorgenommen hätten.




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