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Schadensersatz iHv. 20.000 EUR bei Veröffentlichung von heimlichen Bikini-Fotos
Landgericht Berlin, Urteil v. 27.01.2009 - Az.: 27 O 609/08
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Leitsatz:
Wird eine nicht bekannte Adlige heimlich im Bikini fotografiert, so verletzt die Veröffentlichung des Bildes ihr Persönlichkeitsrecht schwerwiegend und begründet einen Schadensersatzanspruch iHv. 20.000,- EUR.
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Sachverhalt:
Eine der breiten Öffentlichkeit recht unbekannte Adlige war im Urlaub auf einem Bootsausflug mit dem bekannten Oberhaupt der Ismailiten Aga Khan. Sie waren zusammen aus weiter Entfernung von einem Pressefotografen abgelichtet worden, wobei die Adlige nur einen Bikini trug. Die Bilder wurden in der von der Beklagten verlegten Zeitung veröffentlicht.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die heimlich angefertigten Fotos ihr Recht am eigenen Bild so schwerwiegend verletzten, so dass ihr daher ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehe. Dementsprechend begehrte sie gerichtliche Entscheidung.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht und sprachen ihr einen Schadensersatz in Höhe von 20.000,- EUR zu.
Eine Geldentschädigung komme als Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handle und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgleichen lasse. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten müsse dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen.
Ungeachtet der adligen Herkunft handle es sich bei der Klägerin um eine recht unbekannte Person, die auf dem Boot des Aga Khan Urlaub gemacht habe. Dieser Umstand allein, dass sie in Begleitung einer bekannten Person gewesen sei, rechtfertige noch nicht, dass es sich um ein zeitgeschichtlich bedeutsames Ereignis gehandelt habe, dass für die Öffentlichkeit von Interesse gewesen sei.
Insofern sei davon auszugehen, dass das Unterhaltungsinteresse hinter den Schutz der Privatsphäre zurücktreten müsse. Zwar sei die Privatsphäre nicht absolut geschützt, so dass Aufnahmen typischer Alltagsangelegenheiten mit einem gewissen Öffentlichkeitsbezug von den Personen hinzunehmen seien. Jedoch habe sich die Klägerin in einer privaten und vollkommen vertraulichen Situation befunden, in der sie nicht damit habe rechnen müssen, dass sie heimlich aufgenommen werde.
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