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Schadensersatzanspruch bei nicht genehmigter Fernsehberichterstattung
Landgericht Kleve, Urteil v. 21.01.2009 - Az.: 2 O 229/07
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Leitsatz:
Willigt eine Person nicht in die Veröffentlichung von Filmmaterial ein, in dem sie bei einer Fahrzeugkontrolle mit einem Rauschgiftfund in Verbindung gebracht und mit vollem Familiennamen kenntlich gezeigt wird, hat sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
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Sachverhalt:
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Kläger wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen Verdachts des Drogenbesitzes von der Zollfahndung überprüft. Die Beamten fanden dabei 60 Gramm Marihuana. Der Kläger beteuerte seine Unschuld. Der von ihm geforderte Drug-Wipe-Test verlief negativ, er zeigte also keine Drogenanhaftungen an den Händen des Klägers.
Währende der gesamten Zeit wurden von den Beamten, von dem Kläger und von dem PKW Film- und Tonaufnahmen gemacht. Der Bericht der Beklagten zum Thema Drogenbekämpfung wurde später von einem großen deutschen TV-Sender ausgestrahlt.
Sowohl das Auto mit angebrachtem Firmennamen als auch der Kläger waren deutlich zu erkennen. Die Beamten und die Beklagte kommentierten die Situation mit dem Kläger u.a. wie folgt:
"Die Beamten haben ein Näschen für Kriminalität und merken, dass hier was nicht stimmt. (…)
Nö, ich glaube ihm die Opferrolle nicht. Wer macht sich die Mühe und schmeißt ihm das ins Auto?" |
In der Berichterstattung und der nicht genehmigten Ausstrahlung seines Bildnisses sah der Kläger eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und machte daher einen Schadensersatzanspruch geltend. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Dem Opfer einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe die Zahlung einer Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen erheblichen Eingriff handle, dessen Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könne, so das Landgericht. Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gehöre auch das Recht auf Anonymität. Nur wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege, dürfe der Betroffene in TV-Berichten identifizierbar bleiben.
Das sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es bestünde kein berechtigtes Interesse, den Kläger kenntlich und mit voller Namensnennung zu zeigen. Er werde dadurch nachhaltiger Kritik ausgesetzt und möglicherweise von seinem Umfeld vorverurteilt. Denn selbst ein Freispruch könne die Gefahr nicht beseitigen, dass der Kläger auch künftig mit dem Schuldvorwurf eines Drogendeliktes in Verbindung gebracht werde.
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