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Schadensersatz bei Verstoß gegen Vergleich durch fehlenden Copyrightvermerk
Landgericht Bielefeld, Urteil v. 12.04.2010 - Az.: 4 O 293/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verpflichtet sich eine Partei im Rahmen eines Vergleichs dazu, einen Copyrightvermerk auf seinen Waren zu verwenden, so muss er die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Zur Einhaltung der Verpflichtung reicht es daher nicht aus, wenn das Logo an einer unübersichtlichen und nicht gut zu erkennenden Stelle angebracht ist.



Sachverhalt:

Der Kläger war Grafiker und hatte in der Vergangenheit Logos für den Beklagten hergestellt. Aufgrund von Streitigkeiten schlossen die Parteien daraufhin einen Vergleich, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, bei der Verwendung der Logos einen Copyrightvermerk und den Namen des Klägers mit anzubringen. Diese Logos sollten auch auf der Webseite erscheinen. Bei einem Verstoß gegen diesen Vergleich wurde eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,- EUR fällig.

Der Beklagte verwendete für eine Vielzahl von Waren das Logo, ohne den Namen des Klägers und den Copyrightvermerk zu nennen. Auch fand sich auf der Startseite der Homepage der Name des Gestalters, nicht aber der des Klägers. Erst beim Runterscrollen an einer nicht gut erkennbaren Stelle stand der Copyrightvermerk und der Name.

Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen den Vergleich und klagte.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie stellten fest, dass der Beklagte gegen den Vergleich verstoßen habe, weil er den Namen und den Copyrightvermerk nicht - wie im Vergleich vereinbart - mit den Logos angebracht habe. Der Beklagte sei daher zur Zahlung der geforderten Vertragsstrafe verpflichtet.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte einen Webseitengestalter beauftragt habe und dieser auf der Homepage am unteren Bildrand den Namen des Klägers genannt habe. Der Name und der Copyrightvermerk müssten in Relation zur Gesamtgestaltung des Webauftritts gesehen werde, so dass der Kläger es nicht hinnehmen müsse auf der Homepage so gut wie nicht zu sehen zu sein. Schließlich habe er einen gleichwertigen Beitrag geleistet.




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