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Schadensersatz bei Abmahnungsmissbrauch bei reinem Gebühreninteresse
Landgericht Berlin, Urteil v. 18.01.2007 - Az.: 16 O 570/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wer eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Abmahnungen mit einem auffällig hohen Streitwert ausspricht, um hohe Abmahnkosten zu generieren, handelt rechtsmissbräuchlich. Wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung kann der Abgemahnte Schadensersatz verlangen.



Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb einen Online-Shop.

Die Beklagte sprach wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes insgesamt rund 160 Abmahnungen gegen ihre Wettbewerber - darunter auch die Klägerin - aus. Sie forderte die Abgemahnten zur Begleichung der Abmahnkosten nach Streitwerten von bis zu 20.000,- EUR auf.

Die Klägerin schaltete einen Anwalt ein und ließ die Abmahnung zurückweisen. Sie war der Auffassung, dass die Abmahnungen nur aufgrund sachfremder Interessen erfolgt seien. Sie begehrte ihrerseits Ersatz ihrer Anwaltskosten aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin und sprachen ihr die Abmahnkosten im Wege es Schadensersatzes zu.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, als sie die Klägerin abmahnte. Dies ergebe sich aus der unverhältnismäßig hohen Anzahl von Abmahnungen und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Verhältnis zu den Umsätzen ihres Online-Vertriebes stünden.

Es sei offensichtlich, dass lediglich sachfremde Interessen, d.h. das Generieren von möglichst hohen anwaltlichen Gebühren im Vordergrund stehe. Insofern sei es auch gerechtfertigt, den Schadensersatz aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auszusprechen.




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