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Schadensersatz auf Werbeerlös wegen urheberrechtswidriger Webseiten-Verletzung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.06.2008 - Az.: 4 U 25/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird aufgrund einer unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ein Gewinn erzielt, so ist dieser herauszugeben, auch wenn dieser Gewinn nur mittelbar auf die Werbewirkung zurückzuführen ist.



Sachverhalt:

Der Kläger filmte den tödlichen Fallschirmsprung eines Politikers. Die Beklagte veröffentlichte dieses Video auf ihrer Homepage. In der Printausgabe der konzernanhängigen Zeitung nannte sie jedoch jemand anderen als Hersteller dieses Videos.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung des Videos Werbeerlöse generiert habe. Daher verlangte er, ihm über die Werbeerlöse und die Abrechnungsbelege Auskunft zu erteilen.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass dem Kläger dieser Auskunftsanspruch an ihn und ein Schadensersatz zustehe.

Durch die Veröffentlichung des Videos habe die Beklagte in die geschützte Rechtsposition des Klägers eingegriffen. Für die Berechnung des entstandenen Schaden sei er daher darauf angewiesen, Auskunft über die von der Beklagten erzielten Werbeerlöse zu erhalten.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und der Gewinnerzielung fehle. Es sei zwar richtig, dass ein Verletzergewinn nur insoweit herausverlangt werden könne, sofern der Gewinn auch tatsächlich auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruhe. Dazu gehöre aber auch die mittelbare Werbewirkung, die dem Zweck diene, Aufmerksamkeit für eine Internet-Plattform zu erzeugen. Der Urheber eines Werkes dürfe bei der Berechnung des Schadens alle Umstände berücksichtigen und zurückverlangen, wie z.B. die Gewinneinbußen und die zu Unrecht erzielten Gewinne desjenigen, der das Werk rechtswidrig nutzte.




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