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Schadenersatzanspruch wegen geschäftsschädigendem Warnhinweis
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 10.11.2009 - Az.: 4 U 124/09
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Leitsatz:
Ein Matratzen-Vertreiber hat gegen den Hersteller von Matratzen einen Schadenersatzanspruch, der auf seiner Internetseite einen Online-Hinweis darüber veröffentlicht, dass er den Matratzen-Vertreiber nicht mehr beliefere, weil dieser Matratzen angeboten habe, ohne diese vorrätig gehalten zu haben.
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Sachverhalt:
Die Beklagte stellte Matratzen her. Die Klägerin vertrieb Matratzen, u.a. auch solche der Klägerin. Auf der Internet-Seite der Beklagten fand sich unter der roten Überschrift "Achtung wichtiger Hinweis!" der Warnhinweis, dass die Beklagte die Klägerin nicht mehr beliefere.
Es wurde zudem auf ein als pdf-Datei vorgehaltenes Schreiben verwiesen, in dem die Beklagte darüber informierte, dass sie davon ausgehe, die Klägerin habe Matratzen angeboten, ohne diese vorrätig zu halten. Sie habe nach Beschwerden von Verbrauchern die Klägerin wegen dieses Vorgehens gerichtlich in Anspruch genommen, eine Entscheidung des Gerichts stehe noch aus.
Die Klägerin hielt den Warnhinweis für unzulässig. Sie habe stets alle angebotenen Matratzen liefern können, da sie mit Zwischenhändlern kooperiere. Durch den Warnhinweis seien bei ihr mehrere Stornierungen eingegangen und sie habe Umsatzrückgänge zu verzeichnen gehabt.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Auskunft darüber, wie oft die Internetseite der Beklagten mit dem Warnhinweis aufgerufen wurde und Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz ihres Schadens verpflichtet sei. |
Entscheidung:
Die Klage hatte Erfolg.
Das Gericht war der Ansicht, der Warnhinweis der Beklagten stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, die geeignet sei, das Unternehmen der Klägerin zu schädigen bzw. herabzuwürdigen. Damit habe die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres wirtschaftlichen Schadens, der aus dem veröffentlichten Warnhinweis resultiere.
Zur Berechnung dieses Schadens sei die begehrte Auskunft erforderlich. Die Klägerin müsse erfahren, wie viele Personen den Warnhinweis zur Kenntnis nehmen konnten. Diese Auskunft entspreche der Mitteilung der Auflage einer Print-Broschüre.
Es sei davon auszugehen, dass sich potentielle Kunden zunächst bei der Beklagten als Hersteller informierten und sich anschließend einen Händler suchten. Dabei liege es auf der Hand, dass diese bei Besuch der Internetseite der Beklagten und Kenntnisnahme des Warnhinweises von einem Kauf bei der Klägerin absähen, so dass die von der Klägerin behaupteten Umsatzrückgänge durchaus aus dem Warnhinweis resultieren könnten. Eine sichere Kausalität sei für den Auskunftsanspruch nicht notwendig, es reiche, dass ein Zusammenhang wahrscheinlich sei.
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