 |
         |
 |
Satire über Zulassung rechtsgerichteter Demonstrationen
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 08.12.2008 - Az.: 22 U 23/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Ein ironisch-satirischer Text, der zum Inhalt hat, eine Kommune habe durch ungeschicktes Handeln rechtsgerichteten Gruppen Kundgebungen ermöglicht, ist durch die Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt.
|
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte in einem lokalen Satire- und Lifestyle-Magazin mit einer Auflage von 10.000 Exemplaren eine Beilage veröffentlicht. Diese bestand aus einem Text mit dem Titel „Kameraden!“ und forderte in einer ironisch-satirischen Weise rechtsgerichtete Gruppen auf, doch auch nach O. zu kommen. Hier sei man Kundgebungen rechtsgerichteter Gruppen gegenüber tolerant. Die Kommune O. habe bereits zuvor durch ungeschicktes Handeln den C-Platz für derartige Kundgebungen zur Verfügung gestellt.
Hiergegen wandte sich die Kommune, die ihr Ansehen durch die Behauptung verletzt sah, sie habe rechtsgerichtete Kundgebungen ermöglicht, obwohl sie hierzu durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gezwungen gewesen sei. Im Vorfeld lief es so ab, dass der Oberbürgermeister zunächst der beantragten Kundgebung den C-Platz zuwies und die Kommune anschließend – in zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen – erfolglos versuchte, diese Entscheidung rückgängig zu machen.
|
Entscheidung:
Der Beklagte hatte Erfolg. Das Gericht sah in dem Text eine Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern, die von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt sei.
Die im Text enthaltene Aussage, die Kommune habe die rechtsgerichteten Kundgebungen ermöglicht, indem sie den C-Platz zur Verfügung stellte, entspreche der Wahrheit. Die Kommune müsse mit Kritik rechnen, wenn sie zunächst die Kundgebung zulasse und anschließend keine rechtmäßige Verbotsverfügung mehr zu verfassen in der Lage sei. Ein solches Vorgehen könne durchaus als „ungeschickt“ bezeichnet werden.
Die im Übrigen vorgenommenen Wertungen stellten aus Sicht des Gerichts zulässige Meinungsäußerungen dar. Dem Leser sei aufgrund der Aufmachung des Textes und der Veröffentlichung in einem Satiremagazin überdies bewusst, dass es sich nicht um eine lückenlose Darstellung von Fakten, sondern vielmehr um eine ironische Bewertung der Geschehnisse handele. Dass der „Aufruf“ von einzelnen Personen ernst genommen werde und die Satire nicht verstanden werde, sei Schicksal jeder Satire und führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Textes.
|
|
|
|