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Sachverständiger darf nicht mit abgelaufener Bestellung werben
Landgericht Bonn, Urteil v. 30.09.2011 - Az.: 16 O 104/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Sachverständiger darf nicht mit einer bereits abgelaufenen Bestellung für die Industrie- und Handelskammer werben. Eine solche Werbung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.



Sachverhalt:

Der Beklagte war beratender Ingenieur und bis Ende 2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer.

In einem geschäftlichen Schreiben aus Mitte 2010 war im Briefkopf des Beklagten aufgeführt:

"Bis …12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C/ST."


Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.


Entscheidung:

Zur Recht, wie das Landgericht Bonn entschied.

Die Bezeichnung des Beklagten als "bis zum …12.2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK C/St für Schäden an Gebäuden" sei irreführend und damit eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme.

Zwar seien die Angaben inhaltlich zutreffend.

Sie seien jedoch geeignet, bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine Fehlvorstellung über die Leistungen des Beklagten hervorzurufen. Er gehe davon aus, dass bei dem Beklagten lediglich eine geminderte qualitative Eignung vorliege. Was konkret der Wegfall der Bestellung beinhalte, bleibe dem durchschnittlichen Verbraucher verborgen.

Insbesondere bleibe offen, aus welchem Grund die öffentliche Bestellung erloschen sei. Dadurch erhalte der Beklagte die Möglichkeit, mit einer zurückliegenden Bestellung zu werben, obwohl diese widerrufen worden sei, weil schon während der Bestellung die Voraussetzungen für deren Fortdauer entfallen seien.




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