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Sachbeschreibender Gehalt einer eingetragenen Marke
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.05.2008 - Az.: 5 U 92/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein markenrechtlich geschütztes Zeichen kann sich in ein sachbeschreibendes Freizeichen umwandeln, wenn das Zeichen vom Verkehr durch beständige Nutzung auch anderer Unternehmen, die der Markeninhaber nicht unterbindet, schließlich als Gattungsbegriff verstanden wird und seine Funktion als Herkunftshinweis vollständig verloren gegangen ist.



Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Wortmarke "Bakelite" für Phenolharze. Die Antragsgegnerin gehört zu der "Sumitomo Bakelite Group" und vertreibt ebenfalls Phenolharze. Im Jahr 2006 stellte die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerin in Deutschland Phenolharze mit der Bezeichnung "Sumitomo Bakelite" in den Verkauf brachte. Unter Verweis auf ihr Markenrecht ging sie dagegen vor.

Die Antragsgegnerin behauptet, der Verkehr verstehe "Sumitomo" als Herkunftshinweis auf ihr Unternehmen, "Bakelite" als produktbeschreibenden Begriff. Dieser Begriff sei inzwischen zur Gattungsbezeichnung für Kunstharze, die aus Phenol und Formaldehyd bestünden, geworden.

Die Antragstellerin legte demgegenüber mehrere Studien darüber vor, dass "Bakelite" weiterhin in den angesprochenen Verkehrskreisen auf ihr Unternehmen bezogen werde.


Entscheidung:

Nach Ansicht des Gerichts steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin bezogen auf die konkrete Verwendung des Begriffs "Bakelite" auf Phenolharz-Produkten zu.

Wegen der Warenidentität und der hohen Zeichenähnlichkeit bestehe eine Verwechslungsgefahr. Der Begriff "Bakelite" habe seine Kennzeichnungskraft für das Unternehmen der Antragstellerin nicht verloren. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn durch Durchsetzung des Begriffs als produktbeschreibend der herkunftsweisende Charakter des Zeichens vollständig in den Hintergrund trete. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die von der Antragstellerin vorgelegten Untersuchungen wiesen substantiiert nach, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Bakelite" nicht allgemein auf Phenolharze, sondern auf das Unternehmen der Antragstellerin zurückführten.

Daher bestehe die Gefahr, dass der Verkehr Produkte unter der Bezeichnung "Sumitomo Bakelite" als Produkte der Marke "Bakelite", die über das Unternehmen "Sumitomo" vertrieben würden, verstehe und irrtümlich eine wirtschaftliche Verbindung beider Unternehmen annehme. Hierin liege eine Verletzung der Marke der Antragstellerin.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin "Sumitomo Bakelite" auch als Unternehmenskennzeichen verwende. Das Gericht zog zur Begründung weitere Unternehmenskennzeichen der Antragsgegnerin aus anderen Branchen heran, so firmiere sie z.B. auch unter "Sumitomo Insurance". Daher verstehe der Verkehr den zweiten Bestandteil nicht als Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf die betroffene Produktpalette.




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