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SAT.1 muss für die Übernahme von DSDS-Sendematerial Schadensersatz an RTL zahlen
Landgericht Koeln, Urteil v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 811/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Geht es um die Berichterstattung von Tagesereignissen ist die Nutzung fremden Bildmaterials in einem gewissen Maß genehmigungs- und vergütungsfrei. Besteht der Beitrag hingegen überwiegend aus fremdem Sendematerial ist Schadensersatz in Form eines fiktiven Lizenzhonorars zu zahlen.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten über die Vergütung für die Ausstrahlung von Sendematerial aus einer Sendung der Klägerin durch die Beklagte.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Fernsehsenders und exklusive Rechteinhaberin des Casting-Show Sendeformats "Deutschland sucht den Superstar - DSDS". Die Beklagte betrieb den Fernsehsender SAT.1. Für einige der Sendungen verwendete die Beklagte einen großen Teil von Filmausschnitten, die die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Casting-Show DSDS produziert hatte. Der Beitrag beschäftigte sich mit dem Zusammenbruch eines Kandidaten, der sich während der Show und nach seinem Ausscheiden auf dem Boden gewunden hatte.

Die Klägerin war der Auffassung, dass Verwendung des Sendematerials nicht genehmigungs- und vergütungsfrei habe erfolgen dürfen und begehrte daher die Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin und sprachen ihr aufgrund der Ausstrahlung Schadensersatz in Form der fiktiven Lizenzgebühr zu.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Nutzung von fremdem Bildmaterial zwar in einem gewissen Rahmen und Umfang genehmigungs- und vergütungsfrei erfolgen dürfe, beispielsweise, wenn die Berichterstattung von Tagesereignissen handle. Dann bestehe ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse, welches gegenüber den Befugnissen des Urhebers Vorrang habe. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Der Gesamtbeitrag habe zu einem erheblichen Teil aus dem fremden Bildmaterial bestanden. Der ganze Bericht habe davon gelebt, dass die Beklagte die Szenen aus der DSDS-Show übernommen und in dem Zusammenhang das Verhalten des DSDS-Jurors Dieter Bohlen beschrieben habe. Ohne dieses Material hätte der Beitrag keinen Sinn gemacht und wäre so nicht ausgestrahlt worden, da die Beklagte kaum eigene Sequenzen hinzugefügt habe.

Daher habe das wirtschaftliche Interesse des Urhebers überwogen und der Klägerin sei der Schadensersatzanspruch zugesprochen worden.




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