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SAT.1 darf bei korrekter Angabe der Quelle DSDS-Sendematerial verwenden
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.10.2009 - Az.: 6 U 100/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Fernsehsender RTL hat gegen den TV-Konkurrenten SAT.1 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung von "Deutschland sucht den Superstar"-Filmmaterial. Durch die Bekanntheit, die das Magazin genießt, sind die Ereignisse von öffentlichem Interesse. Voraussetzung bei der Veröffentlichung ist die korrekte Angabe der Quelle.



Sachverhalt:

Der TV-Sender machte gegen seinen Konkurrenten SAT.1 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,- EUR gerichtlich geltend. SAT.1 hatte einen Ausschnitt der Sendung Deutschland sucht den Superstar (DSDS) in einem eigenen Nachrichtenmagazin verwendet.

RTL sah darin einen Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht und eine Verletzung des Urheberrechts.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine Rechtsverletzung vorliege.

Zwar spreche zunächst zugunsten von RTL, dass in die ausschließlichen Verwertungsrechte von RTL eingegriffen worden sei, als SAT.1 das Filmmaterial für sein Nachrichtenmagazin verwendet habe. Jedoch sei dieser Eingriff gerechtfertigt und durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.

Tagesereignisse seien aktuelle Geschehnisse, die grundsätzlich für die Öffentlichkeit von Interesse seien. DSDS sei deutschlandweit mittlerweile derartig bekannt und populär, dass Diskussionen über die Angemessenheit der Beurteilung von Dieter Bohlen der Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sei. Insofern rechtfertige dies bereits die Verwendung des Bildmaterials.

Darüber hinaus habe SAT.1 den gesamten Beitrag mit deutlichen Belegstellen und der Nennung des Senders sowie der Sendung selbst versehen. Soweit die Angabe der Quelle richtig erfolge, dürfe auch eine konkurrierender TV-Sender das Filmmaterial verwenden.




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