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Rufnummerportierung nur im Hauptsacheverfahren
Amtsgericht Boeblingen, Beschluss v. 13.11.2009 - Az.: 3 C 1895/09
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Leitsatz:
Die Rückportierung der Rufnummer auf den ehemaligen Netzbetreiber ist nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem neuen Netzbetreiber nicht mehr möglich. Daher kann der Anspruch des Kunden auf Freigabe der Leitung gegenüber dem ehemaligen Netzbetreiber nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verfolgt werden, sondern nur im Wege des Hauptsacheverfahrens.
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Sachverhalt:
Zwischen der Beklagten, einer Netzbetreiberin, und der Klägerin bestand ein Vertragsverhältnis. Nachdem die Klägerin dieses gekündigt hatte, erfuhr sie, dass eine Freischaltung der Leitung durch den neuen Vertragspartner nicht möglich sei, da die Beklagte die Leitung blockiere. Die Klägerin begehrte daraufhin, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Blockierung und Freigabe der Leitung zu verurteilen. |
Entscheidung:
Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Mit einer einstweiligen Verfügung wolle die Klägerin ihre Rechte bereits vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sichern. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Netzbetreiber die Blockierung der Leitung zu unterlassen und ihn zur die Freigabe der Leitung zu verurteilen, stelle jedoch eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar.
Die Rückportierung der Rufnummer auf die Beklagte sei nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Da dies eine endgültige Entscheidung sei, müsse die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch auf Freigabe der Leitung im Wege des Hauptsacheverfahrens verfolgen.
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