Rufnummernportierung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar
Amtsgericht Bonn, Beschluss v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09
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Leitsatz:
Eine Rufnummernportierung ist auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Die Deutsche Telekom muss danach bestimmte Rufnummern einer Kanzlei zur Übernahme freigeben.
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Sachverhalt:
Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen Rechtsanwalt. Er begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Deutschen Telekom, bestimmte Rufnummern zur Portierung freizugeben. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Antrag statt.
Der Deutschen Telekom wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgegeben, mit sofortiger Wirkung die Rufnummern der Kanzlei des Klägers zur Portierung durch eine von ihm zu wählende Telefongesellschaft freizugeben.
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