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Rücktrittsrecht bei undurchsichtigem Ausschluss von Gewährleistungsrechten
Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.11.2008 - Az.: 2 U 113/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Preist ein Verkäufer gebrauchter Fahrzeuge sein Angebot in der Werbung damit an, dass Gewährleistung groß geschrieben werde, verwendet tatsächlich aber eine undurchsichtige Vertragsgestaltung mit dem Ziel, Gewährleistungsrechte auszuschließen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.



Sachverhalt:

Ein Gebrauchtwagenhändler warb mit folgender Anzeige:

"Lieber paar Mark mehr - wir sparen nicht am falschen Ende!
WARUM?
-GEWÄHRLEISTUNG wird bei uns ganz GROSS geschrieben
-Rückkaufgarantie
-7 Tage Probefahrt auf versteckte technische Mängel
-Zustandsbericht für jedes Fahrzeug"



Der Kläger schloss am 01.08.2005 mit dem Händler einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug ab. Am 17.08.2005 erstellte der Händler den versprochenen Zustandsbericht, in dem u.a. auf eine Ölundichtigkeit des Motors und des Getriebes hingewiesen wurde.

Die Parteien schlossen an diesem Tag einen neuen Kaufvertrag, der den alten ersetzen sollte und folgende Klausel enthielt:

"Der Käufer erwirbt das Fahrzeug in dem sich aus dem Zustandsbericht ergebenden Zustand."



Später monierte der Kläger diverse Mängel. Diese beseitigte der Händler und schloss mit dem Kläger einen außergerichtlichen Vergleich ab, nach dem sich der Kläger verpflichtete, keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Händler geltend zu machen.

Als der Kläger sich wegen Ölaustritts am Getriebe an den Händler wandte, verweigerte dieser mit Verweis auf den Zustandsbericht die Gewährleistung. Der Kläger trat vom Kauf zurück.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht. In dem Verhalten des Händlers liege eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

Durch die Werbung habe der Händler den Eindruck besonderer Leistungsbereitschaft erweckt. Der Kläger habe insbesondere davon ausgehen dürfen, dass die im Zustandsbericht erfassten Mängel noch behoben werden würden. Tatsächlich seien aber sämtliche Aussagen und der Zustandsbericht letztlich im Sinne eines Gewährleistungsausschlusses gegen den Kläger verwendet worden, der bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag so nicht geschlossen hätte. Daraus ergebe sich ein Rücktrittsrecht.

Den Gewährleistungsausschluss durch die Klausel vom 17.08.2005 hielt das Gericht für unwirksam. Der Kaufvertrag sei nämlich schon am 01.08.2005 geschlossen worden, als dem Kläger die später im Zustandsbericht erfassten Mängel noch nicht bekannt waren.

Gleiches gelte für den außergerichtlichen Vergleich. Dieser weiche entscheidend von der gesetzlichen Regelung des gegenseitigen Nachgebens ab. Die Vergleichsabrede enthalte wiederum nur Vorteile für den Händler und sei daher ebenso unwirksam.




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