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"Retourkutsche" oder "Denkzettel" kein Abmahnungsmissbrauch
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 4 U 28/09
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Leitsatz:
Es handelt sich um keinen Abmahnungsmissbrauch, wenn eine Abmahnung als "Retourkutsche" oder "Denkzettel" ausgesprochen wird. Solange sachfremde Ziele nicht das alleinige Motiv eines Abmahnenden sind, kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber, die bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Streitigkeiten wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße geführt haben.
Die Klägerin mahnte die Beklagte vorliegend ab. Der Beklagte habe mit einer Herstellergarantie geworben, ohne darauf hinzuweisen, dass neben der Garantie die gesetzliche Gewährleistungsgarantie bestehe. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Beklagte nicht ab.
Er war der Auffassung, dass die in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung ausreiche, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Darüber hinaus verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, da er die Abmahnung nur ausgesprochen habe, um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.
Sie führten zur Begründung aus, dass die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausgeschlossen werden könne, wenn der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe. Denn in dem Verhalten des Beklagten habe sich gezeigt, dass dieser gleichartige Verstöße tatsächlich begehe.
Darüber hinaus sei die Abmahnung des Klägers zulässig gewesen. Denn von einem Missbrauch in diesem Sinne sei nur auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele seien. Ein typischer Fall eines sachfremden Motivs sei das Gebührenerzielungsinteresse.
Im vorliegenden Fall sei es dem Kläger hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs gegangen. Selbst wenn das Gericht davon ausgehe, dass es sich lediglich um eine "Retourkutsche" oder einen "Denkzettel" gehandelt habe, weil die Parteien ähnliche Streitigkeiten bereits in der Vergangenheit geführt hatten, so begründe die Anspruchsverfolgung noch keinen Rechtsmissbrauch.
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