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Reklame "TÜV-geprüfte-Nachhilfe" bei bloßer Unternehmensprüfung wettbewerbswidrig
Landgericht Essen, Urteil v. 11.11.2009 - Az.: 44 O 96/09
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Leitsatz:
Hat der TÜV ein Unternehmen, welches Nachhilfe-Leistungen anbietet, lediglich auf seine internen Unternehmensabläufe und auf das Qualitätsmanagement überprüft, darf dieses Unternehmen nicht mit der Aussage "TÜV-geprüfte Nachhilfe" werben. Die Reklame ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Verbraucher annimmt, dass die Nachhilfe-Dienstleistung selbst TÜV-geprüft ist.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Unternehmen, welches Nachhilfe-Leistungen anbot. Nachdem der TÜV die internen Unternehmensabläufe und das Qualitätsmanagementsystem geprüft hatte, warb die Beklagte mit den Worten "TÜV-geprüfte Nachhilfe".
Der Kläger hielt das für wettbewerbswidrig, weil der Eindruck entstehe, dass die Nachhilfe-Leistung selbst qualitativ überprüft worden sei. Er begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass die Werbung der Beklagten von einem Großteil der Verbraucher so verstanden werde, dass tatsächlich die Dienstleistungen im Bereich der Nachhilfe vom TÜV geprüft worden seien. Sie würden annehmen, dass die Nachhilfe Gegenstand einen qualitativen Überprüfung gewesen sei.
Da dies jedoch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen sei und nur interne Unternehmensabläufe überprüft worden seien, werde der Kunde in die Irre geführt. Eine derartige Irreführung sei wettbewerbswidrig, so dass die Werbung rechtswidrig sei.
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