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Reiseveranstalter haftet nicht als Mitstörer für beauftragte Werbemails
Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 10.03.2009 - Az.: 14 U 1192/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Reiseveranstalter haftet nicht als Mitstörer für beauftragte Werbung per E-Mail, wenn er Subunternehmen mit der Versendung beauftragt und ab Kenntnis einer Rechtsverletzung die weitere Vertragsdurchführung abbricht.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Unterlassung der Zusendung von Werbemails. Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH und erhielt von dem Beklagten, einem Reisveranstalter, Werbemails. Er war der Auffassung, dass es sich um unerlaubte E-Mail-Werbung handle und das Reiseunternehmen als Mitstörer hafte. Er begehrte daher Unterlassung. Die Vorinstanz, das Landgericht Zwickau, gab der Klage statt.

Der Beklagte legte daraufhin Berufung ein. Er meinte, dass eine Haftung ausgeschlossen sei, da er ein Unternehmen mit dem Werbemail-Versand beauftragt habe.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten. Sie stellten fest, dass der beklagte Reiseveranstalter nicht auf Unterlassung der Zusendung von Werbung per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Klägers hafte.

Das Zusenden unerwünschter Werbung per E-Mail sei zwar objektiv ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den Gewerbebetrieb. Es könne aber nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall offen bleiben, ob eine solche Rechtsverletzung tatsächlich vorliege. Denn jedenfalls hafte der Beklagte nicht für die Werbemails.

Zwar könne derjenige, der kausal zu einer Rechtsverletzung beitrage, als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Nachdem der Beklagte erfahren habe, dass das von ihm beauftragte Dienstleister weitere Subunternehmen mit dem Versand von E-Mails beauftragt habe, habe er den Versand stoppen lassen, die weitere Vertragsausführung abgebrochen und die Restzahlung verweigert. Damit sei er seinen Prüfungspflichten nachgekommen.




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