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Reine Zollangabe für Bildschirmgröße wettbewerbsrechtliche Bagatelle
Landgericht Bochum, Beschluss v. 30.03.2010 - Az.: I-17 O 21/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es handelt sich um eine wettbewerbsrechtlich nicht abmahnfähige Bagatelle, wenn ein Elektronikhändler seine Online-Angebote für Bildschirme lediglich mit Zollangaben versieht ohne zeitgleich die Zentimeter-Größe anzugeben.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Elektronikhändler, die ihre Waren auf der Internetplattform eBay vertrieben. Die Beklagte gab für die Bildschirmgröße für die von ihr angebotenen digitalen Bilderrahmen ausschließlich in Zoll an. Zentimeterangaben machte sie nicht.

Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig, weil die Bildschirme sowohl in Zoll als auch in Zentimetern angegeben werden müssten. Daher ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den Antrag ab.

Sie erklärten, dass die gesetzlichen Vorschriften zwar vorgäben, dass die Größenwerte in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig seien, wenn die gesetzliche Einheit folge. Vorliegend falle der Wettbewerbsverstoß jedoch unter die Bagatellklausel, so dass es sich nicht um einen abmahnfähigen Verstoß handle.

Es komme nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen, da der durchschnittliche Verbraucher es sogar eher gewohnt sei, dass Bildschirme - unabhängig davon ob diese von Computern oder digitalen Bilderrahmen stammten - nur in Zoll angegeben würden. Beide Angaben seien für den Kunden sogar eher verwirrend.




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