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Rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung bei Eingabe direkter URL
Landgericht Berlin, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 16 O 295/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird einem Unterlassungsschuldner die öffentliche Zugänglichmachung von Online-Stadtplankarten-Ausschnitten untersagt, so liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vor, wenn der Inhalt durch die Eingabe der genauen URL nach wie vor abrufbar ist.



Sachverhalt:

Der Kläger war Anbieter eines Online-Stadtplandienstes. Ohne die Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben, verwendete der Beklagte einen Kartenausschnitt für seine Webpräsenz. Dagegen ging der Kläger vor, so dass der Beklagte sich schließlich verpflichtete, den fremden Inhalt nicht mehr zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Nachdem der Kläger entdeckte, dass der Kartenausschnitt nach wie vor abrufbar war, machte er die Vertragsstrafe gerichtlich geltend.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass der Beklagte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und sich damit rechtswidrig verhalten habe. Denn schließlich habe er sich in der Vergangenheit dazu verpflichtet, die für ihn fremden Inhalte nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Für eine rechtswidrige Verbreitung reiche allerdings aus, dass die Öffentlichkeit Zugang zu den Inhalten erlange.

Dafür sei es nicht notwendig, dass der Inhalt über Suchmaschinen auffindbar sei. Es reiche aus, dass ein Interessierter Dritter die genaue www-Adresse eingebe und den Inhalt somit abrufen könne.




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