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Rechtswidrige Werbung mit Branchenverzeichnis
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 3-8 O 22/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die rechnungsähnliche Aussendung eines Formulars ist rechtswidrig, wenn es nur dazu dient, den Adressaten zu einer Überweisung zu veranlassen, ohne eine entsprechende Leistung zu erhalten.

2. Darüber hinaus handelt es sich bei der Zusendung einer Branchenverzeichnis-Reklame um wettbewerbswidriges Verhalten, wenn der geforderte Gesamtbetrag in den AGB doppelt so hoch ist, wie derjenige auf dem Anschreiben auf der Vorderseite.




Sachverhalt:

Die Beklagte betrieb auf ihrer Webseite ein Adress-Sammelwerk und versandte im gesamten Bundesgebiet Werbeschreiben dafür. Die Formulare waren so ausgestaltet, dass auf der vorderen Seite 600,- EUR als Gesamtregistrierungskosten für die Eintragung im Register verschiedener Unternehmen angegeben waren.

Erst in den AGB wurde in einem kleinen Zusatztext angegeben, dass der Betrag von 600,- für nur ein Jahr anfalle, der Vertrag jedoch mindestens 2 Jahre laufe. Zudem waren die Formulare optisch so gestaltet, dass sie einer Rechnung glichen.

Der Kläger war ein Wettbewerbsverein und beanstandete die rechungsähnliche Aussendung der Formulare. Er begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie führten zur Begründung aus, dass sich der Beklagte mit der Versendung der Verträge wettbewerbswidrig verhalte. Das liege zum einen daran, dass die Gesamtgestaltung den Eindruck vermittle, es würde sich um eine Rechnung in Bezug auf ein Branchenverzeichnis handeln, die der Adressat aufgrund einer vorausgegangenen Auftragserteilung zahlen müsste. Da jedoch tatsächlich kein Auftrag vorliege, werde der Empfänger des Schreibens in die Irre geführt. Die Gestaltung des Formulars verschleiere den eigentlichen Werbecharakter und sei daher rechtswidrig.

Zudem handle es sich um eine unlautere Geschäftspraktik des Beklagten, da auf der Vorderseite auffällig der Preis von 600,- genannt werde, obwohl nach den AGB der doppelte Preis für einen solchen Vertrag anfalle. Dieser irreführende Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Beklagte in Bezug auf die Kosten das Wort "Gesamt" verwende. Dies suggeriere dem Leser, dass der endgültige Preis gemeint sei, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche.

Schließlich seien sämtliche erklärenden Informationen im hinteren Teil des Schreibens aufgelistet, wobei hier eine unverhältnismäßig kleine Schrift verwendet werde. Insgesamt weise das Formular derartig viele irreführende Elemente auf, dass das Verhalten als unlauter zu qualifizieren sei.




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